Antwort der Bundesnetzagentur auf Auskunfsanspruch bei der Vorratsdatenspeicherung

Auf der grünen Aktionsplattform Meine Kampagne haben wir ja dazu aufgerufen eine Datenschutzauskunft bei seinem Mobilfunkprovider einzuholen. Dabei gab es verschiedene Aktionsschritte um auf die Problematik der Verkehrsdaten hinzuweisen. Man konnte sich auch Unterstützung holen, unter anderem auch beim Bundesdatenschutzbeauftragten oder der zuständigen Regulierungsbehörde der Bundesnetzagentur. Untenstehend nun ein Auszug aus der Antwort auf die Anfrage bei der Bundesnetzagentur:

„Wie Sie zu Recht schreiben, hat nach § 34 BDSG jeder grundsätzlich das Recht zu erfahren, welche Daten zu seiner Person gespeichert sind. Dieses Auskunftsrecht hat einen hohen Stellenwert. Es soll dem Betroffenen die Möglichkeit der Prüfung eröffnen, ob die speichernde Stelle rechtmäßig Daten zu seiner Person verarbeitet, und ihn in die Lage versetzen, nach Maßgabe des weiteren Datenschutzrechts ggf. Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten zu erwirken.

Grundsätzlich besteht das Auskunftsrecht nach dem BDSG gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 TKG auch neben den allgemeinen Informationspflichten der Telekommunikationsdiensteanbieter über die Art und Weise ihrer Datenverarbeitung. Dies gilt ohne Einschränkung für die bei den Tk-Unternehmen gespeicherten Bestandsdaten (Vertragsdaten) ihrer Kunden. Für die dort gespeicherten Verkehrsdaten einschließlich der nach § 113a TKG gespeicherten sog. Vorratsdaten gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Das Auskunftsrecht besteht nämlich nach § 34 Abs. 4 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BDSG dann nicht, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Dies ist hier regelmäßig der Fall, wie nachstehend erläutert wird.

Verkehrsdaten werden stets in Bezug auf einen bestimmten Anschluss gespeichert. Damit sind neben den Interessen des Anschlussinhabers häufig auch die Interessen von Mitbenutzern des Anschlusses und stets auch die Interessen des Kommunikationspartners zu berücksichtigen.

Bei allen eingehenden Anrufen ist zu bedenken, dass der Anrufer aus Datenschutzgründen seine Rufnummer – generell oder im Einzelfall – unterdrückt haben kann (§ 102 TKG). Das darf nun nicht durch einen Auskunftsanspruch des Angerufenen, vor dem der Anrufer seine Rufnummer verbergen wollte, konterkariert werden. Da man aber bei den gespeicherten Datensätzen nicht erkennen kann, ob die Rufnummer unterdrückt war, müssen schon aus diesem Grunde vorsorglich alle eingehenden Anrufe von einem Auskunftsanspruch ausgenommen werden. Dies betrifft statistisch bereits die Hälfte aller gespeicherten Vorratsdaten.

Im Mobilfunk werden nach § 113a Abs. 2 Nr. 4 lit. c TKG auch die bei Beginn einer Verbindung durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss genutzten Funkzellen gespeichert. Auch hier muss das nachträgliche Ausforschen des Standortes eines Gesprächspartners oder ein heimliches „Nachspionieren“ hinter einem Mitbenutzer (Bewegungsprofil) verhindert werden.

Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fangschaltung (§ 101 TKG) dürfen nicht durch einen allgemeinen Auskunftsanspruch über gespeicherte Daten unterlaufen werden. Eine Fangschaltung kann bei Vorliegen von dokumentierten Anhaltspunkten für eine Belästigung oder Bedrohung nämlich nur mit Wirkung für die Zukunft beantragt werden. Auch dies dient dem Schutz eines Anrufers bzw. eines Mitbenutzers vor unberechtigter „Neugier“ des Anschlussinhabers.

Dem Schutz von Mitbenutzern dienen auch die Vorschriften über den Einzelverbindungsnachweis (EVN). Dieser kann nach § 99 TKG nämlich auch nur für die Zukunft und mit einer Versicherung des Anschlussinhabers, dass er sämtliche Mitbenutzer vorher über den Antrag informiert hat, beantragt werden. Diese datenschutzrechtlichen Vorgaben würden unterlaufen, wenn ein Kunde nun plötzlich nach § 34 BDSG auch für die Vergangenheit auf die Vorratsdaten zugreifen könnte.

Bezüglich der abgehenden Verbindungen müsste außerdem die Anonymität von Anrufen bei Beratungsstellen i.S.v. § 99 Abs. 2 TKG (die in keinem EVN erscheinen dürfen!) sichergestellt werden.

Aus alledem ergibt sich, dass weder für die eingehenden noch für die abgehenden Verbindungen grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter durch eine Auskunft über sämtliche gespeicherten Verkehrsdaten verletzt werden könnten. Die Wahrscheinlichkeit wäre sogar recht hoch. Ich halte es deshalb für richtig, wenn die Tk-Unternehmen ein allgemeines Auskunftsrecht nach § 34 BDSG für die zu einem Anschluss gespeicherten Verkehrsdaten (insbesondere Vorratsdaten) ablehnen. Schließlich ist die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses – hier der potentiellen Drittbetroffenen – das höchste Rechtsgut in der Telekommunikation und bekanntlich sogar strafbewehrt.

Zu bejahen ist aber ein Anspruch auf abstrakte Informationen über die in einem Tk-Unternehmen zu einer Person bzw. einem Anschluss gespeicherten Verkehrsdaten (nach welcher Rechtsnorm werden welche Datenarten gespeichert?) – dies natürlich auch in Bezug auf die sog. Vorratsdaten.“

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